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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2026

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Ocell GmbH, St.-Martin-Str. 61, 81669 München (nachfolgend: „Ocell“) mit dem jeweiligen Kunden (nachfolgend „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für die Bereitstellung von Software, insbesondere das Produkt „Dynamic Forest“ (nachfolgend „Software“) sowie Leistungen zur kundenindividuellen Entwicklung von Software, der Wartung, Pflege und Support im Zusammenhang mit der Software (nachfolgend zusammen „Leistungen“).

(3) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass Ocell ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in einer Auftragsbestätigung von Ocell haben Vorrang vor den AGB.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Ocell in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen oder der Kunde diese akzeptieren müsste. Spätestens durch Annahme der Leistungen gelten die AGB als akzeptiert.

(6) Der Vertrag über die Nutzung der Software setzt sich zusammen aus diesen AGB, dem Angebot, das Ocell dem Kunden unterbreitet und welches dieser angenommen hat (einschließlich der darin festgelegten Nutzungskapazitäten wie z.B. der „Aktiven Fläche“ in Hektar), sowie den in Bezug genommenen Anlagen („Vertrag“).

(7) Im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der AGB und einem Angebot und/oder einer Auftragsbestätigung von Ocell oder Unklarheiten gehen die Regelungen des jeweiligen Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von Ocell vor.

2. Vertragsschluss

(1) Auf Basis der vom Kunden mitgeteilten Informationen, kann Ocell dem Kunden ein Angebot unterbreiten. Die Annahme des Angebotes kann der Kunde binnen 7 Tagen nach Zugang des Angebots, mindestens in Textform, durch Unterzeichnung des Angebots oder mittels anderer Erklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) erklären.

(2) Die Kontaktaufnahme über die auf der Webseite (www.ocell.io) angegebene Kontaktaufnahmemöglichkeit (u.a. https://hub.ocell.io/de/forst-kontaktformular) sowie deren Bereitstellung stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

3. Leistungen von Ocell

(1) Ocell schuldet und erbringt die Leistungen ausschließlich gemäß den vereinbarten Spezifikationen aus dem jeweiligen Angebot und der für die vertragsgegenständlichen Produkte anwendbaren Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik. Die jeweils geltende Leistungsbeschreibung für das vertragsgegenständliche Produkt ist unter https://ocell.io/legal/ abrufbar; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet und müssen separat beauftragt werden.

(2) Ocell ist berechtigt, Leistungen auch durch Nachunternehmer erbringen zu lassen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Unterbreitung des Angebots und die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Ocell ist nicht verpflichtet, die überlassenen Informationen auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit zu überprüfen. Die Auswahl und Zusammenstellung der Leistungen beruht ausschließlich auf Wünschen des Kunden sowie seinen Angaben. Der Kunde ist verpflichtet vor Vertragsschluss zu prüfen, ob die Leistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.

(4) Ocell kann die Leistungen jederzeit ändern, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und für den Kunden zumutbar sind.

(5) Ocell behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts vor, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine vereinbarte Beschaffenheit, es sei denn, solches erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

(6) Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Leistungszeit sowie verbindliche Kostenschätzungen müssen schriftlich und ausdrücklich erfolgen. Sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und Ocell geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa die Einräumung von Berechtigungen, erfüllt hat. Die Angabe einer Liefer- oder Leistungszeit sowie Kostenschätzung in einem Angebot oder im Einzelauftrag ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unverbindlich.

(7) Eine Leistung ist dann rechtzeitig erbracht, wenn spätestens zum vereinbarten Fertigstellungstermin vertragsgemäße Erfüllung vorliegt.

(8) Die Kostenkalkulation basiert ausschließlich auf Informationen des Kunden; falsche und fehlerhafte Informationen berechtigen Ocell zur Nachkalkulation.

(9) Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar. Der Kunde ist bei Teilerfüllung zur Zahlung der anteiligen Vergütung verpflichtet.

(10) Ocell ist grundsätzlich frei darin, selbst zu bestimmen, von welchem Ort (Standorte von Ocell, Standorte der Subunternehmer, mittels Remotezugriff, vor Ort beim Kunden) Ocell die Leistung erbringt, soweit die Art und Weise der Leistung und die berechtigten Interessen des Kunden nicht einen konkreten Ort vorgeben. Dieser Ort ist der Leistungs- und Erfüllungsort.

(11) Die jeweils aktuellen Dokumentationen für die jeweiligen Leistungen stehen, soweit deren Bereitstellung vertraglich vereinbart wurde, in elektronischer Form auf einer von Ocell zu benennenden Internetseite zur Verfügung.

(12) Sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist, erbringt Ocell die Leistungen werktäglich in der Zeit von 09:00 Uhr – 17:00 Uhr.

4. Besonderheiten für Bereitstellungsleistungen als Software as a Service

4.1 Allgemein

(1) Die Regelungen dieser Ziffer 4 gelten für Leistungen, welche als Software as a Service erbracht werden. Software as a Service in diesem Sinne meint die Nutzung von Software, die über das Internet bereitgestellt wird, ohne lokale Installation oder Wartung durch den Kunden.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, stellt Ocell dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages die jeweilige Software über das Internet in dem im jeweilige Vertrag geregelten Umfang auf einem Server der Ocell bzw. einem von Ocell beauftragten Dienstleister bereit. Der Kunde erhält während der Laufzeit des Vertrages Zugang zu den dort gespeicherten Daten und online angebotenen Funktionalitäten. Die Anpassung der Software an kundenindividuelle Bedürfnisse oder an neue gesetzliche oder regulatorische Vorgaben ist grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, dies wird ausdrücklich vertraglich vereinbart. Eine physische oder lokale Überlassung der Software oder von Eigentum hieran erfolgt nicht. Die Leistungen werden gemäß § 535 BGB zur Verfügung gestellt.

(3) In den Leistungen können Verknüpfungen zu externen Web-Services enthalten sein. Diese Vertragsbestimmungen gelten nicht für solche Services, die nicht von Ocell, sondern von Drittanbietern auf deren Webseiten bereitgestellt werden, selbst wenn sie unentgeltlich angeboten werden und/oder für deren Nutzung eine Registrierung beim Kunden erforderlich ist. Für diese Dienste gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen, die vom Drittanbieter vor Inanspruchnahme der Dienste bereitgestellt werden. Ocell stellt lediglich den technischen Zugang zu diesen Web-Services zur Verfügung.

(4) Der Kunde ist für die Daten, welche er im Rahmen der Softwarenutzung auf den durch Ocell betriebenen Systemen speichert und verarbeitet verantwortlich.

(5) Der Kunde kann Nutzerkonten für berechtigte Personen, die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehen (z.B. Mitarbeiter, Dienstleister, Jagdgäste) anlegen und ist berechtigt diesen Personen (nachfolgend: „Nutzer“) die Nutzung der Software zu gewähren. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer diese Bedingungen einhalten und ist für Handlungen der Nutzer wie für eigenes Verschulden verantwortlich.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte oder Daten in die Software oder Systeme von Ocell einzugeben oder zu speichern, die gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde wird auch seine Nutzer entsprechend informieren und verpflichten.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Software ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Umfangs zu nutzen. Eine Weitergabe der Software oder der Zugangsdaten an Dritte ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, Ocell unverzüglich über etwaige unbefugte Zugriffe oder Sicherheitslücken zu informieren.

(8) Ocell ist berechtigt, die Erbringung der Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren oder auszusetzen, sofern der Kunde gegen die Bedingungen des Vertrages verstößt oder Ocell annimmt, dass Sicherheitsrisiken für die Systeme von Ocell bestehen oder die Nutzung der Systeme durch den Kunden diese gefährdet. Im Falle einer Sperrung oder Aussetzung wird Ocell den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe benachrichtigen.

(9) Die Sperrung bzw. Aussetzung kann solange aufrecht erhalten werden, wie der Umstand, aus dessen Grund die Sperrung bzw. Aussetzung vorgenommen wurde, vorliegt.

(10) Sperrungen bzw. Aussetzungen gelten nicht als Zeiten einer Nichtverfügbarkeit im Sinne eines vereinbarten Service Levels.

(11) Das Recht des Kunden, den Mietvertrag gemäß § 543 Absatz 2 Ziffer 1 BGB außerordentlich fristlos zu kündigen, falls ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt oder entzogen wird, ist ausgeschlossen.

(12) Ocell ist berechtigt, die Software nach eigenem Ermessen weiterzuentwickeln und zu verändern, soweit dies technisch notwendig und sinnvoll ist, insbesondere zur Verbesserung der Funktionalität. Das umfasst das Recht, neue Funktionen zu ergänzen, bestehende Funktionen zu ändern oder ganz zu entfernen. Ocell wird die Leistungsbeschreibung entsprechend anpassen.

4.2 Service-Level

(1) Soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung Service Level vorgesehen sind, erbringt Ocell die Leistungen im Bemühen darum, die im Einzelauftrag oder der jeweiligen Produktbeschreibung festgelegten Service Level zu erreichen. Eine Übererfüllung der Service Level ist nicht geschuldet.

(2) Ein Service Level beschreibt die Qualitäts- und Leistungsstandards für eine Leistung. Ein Service Level wird in der Regel in bestimmten Kennzahlen ausgedrückt (z.B. Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten).

(3) Gewährleistet Ocell die Verfügbarkeit einer Anwendung, ist die Höhe der Verfügbarkeit aber nicht weiter bestimmt, gilt eine Verfügbarkeit von 99% p.a. als vereinbart. Eine Anwendung ist verfügbar, wenn diese am Übergabepunkt bestimmungsgemäß im Rahmen der vereinbarten funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen im Wesentlichen störungsfrei verwendet werden kann. Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt gemessen. Übergabepunkt meint den Übergang von der Verantwortungssphäre von Ocell an den Kunden. Dies ist, sofern nicht anders vereinbart, der Übergang der Netze von Ocell an Dritte oder den Kunden (z.B. der Übergabepunkt vom Rechenzentrum von Ocell an das allgemeine Internet). Bei der Messung der Nichtverfügbarkeit nicht berücksichtigt werden die folgenden Zeiten:

a. jede geplante Downtime, die dem Kunden mit Vorlauf von mindestens 24 Stunden mitgeteilt wurde;

b. jede Downtime, die auf Gründen beruht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Ocell liegen; insbesondere, höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Streiks bzw. Arbeitskämpfe (die nicht die Mitarbeiter von Ocell betreffen), Denial-of-Service-Attacken, Ausfälle oder Unterbrechungen bei dritten Internet-Service-Providern;

c. jede Downtime, die auf Fehler beim Kunden oder einem Dritten sowie Vertragsverletzungen zurückzuführen ist;

d. jede Downtime, die auf die Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten des Kunden oder die Nicht-Verfügbarkeit von System- und Nutzungsvoraussetzungen zurückzuführen ist;

e. jede Downtime aufgrund der Missachtung dieser Vereinbarung durch den Kunden.

(4) Ocell kann den Zugang zu der Software beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. Eine solche Beschränkung gilt nicht als Nichtverfügbarkeit.

5. Besonderheiten für Support-Leistungen

(1) Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten für Supportleistungen von Ocell.

(2) Ocell stellt während der Betriebszeiten (08:00 Uhr - 18:00 Uhr) Support-Leistungen bereit. Ocell bietet hierfür die benannten Kommunikationskanäle an (z.B. Hotline, E-Mail, Ticket-System).

(3) Supportleistungen umfassen die Funktion als erste Anlaufstelle für den Kunden, die Unterstützung bei der Behebung von Fehlern sowie den Nutzersupport bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit der SaaS-Software. Der genaue Umfang richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und kann zeitlich oder inhaltlich begrenzt sein.

(4) In den Support-Leistungen nicht inkludiert, ist die Bearbeitung von Anfragen und Incidents (Störungsmeldungen) sowie sonstigen Leistungen, die

a. nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software stehen,

b. auf eine unzureichende und/oder nicht funktionsfähige Infrastruktur beim Kunden zurückzuführen sind, bspw. da sie nicht den Systemanforderungen entspricht,

c. durch Software, Module sowie Konfigurationen (z.B. Antiviren Software, Firewalls, Microsoft Patchlevels, etc.) Dritter verursacht werden,

d. durch vertragswidrige oder unsachgemäße Benutzung/Fehlbedienung entstehen,

e. wegen vertragswidriger Änderung der Software entstehen,

f. wegen unterlassener Implementierung von Aktualisierungen und Sicherheitspatches entstehen, oder

g. auf Schadsoftware oder Viren, Unterbrechung der Stromversorgung, Fremdeinwirkung, oder Höhere Gewalt zurückzuführen sind.

6. Beratungsleistungen

6.1 Allgemein

(1) Die Regelungen dieser Ziffer 6 gelten für Leistungen von Ocell, welche nicht die Bereitstellung von Software oder Support sind („Beratungsleistungen“).

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Beratungsleistungen gemäß § 611 BGB erbracht. Ocell schuldet die Durchführung der Leistung und keine konkreten Erfolge.

(3) Die Verantwortung für einen Projekterfolg liegt beim Kunden.

(4) Sofern dies im jeweiligen Vertrag vereinbart wurde, dokumentiert Ocell die durchgeführten Leistungen.

6.2 Abnahme

(1) Eine Abnahme ist nur durchzuführen, wenn die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben.

(2) Ist eine Abnahme durchzuführen, kann Ocell vom Kunden eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur bei Vorliegen nicht unerheblicher Mängel berechtigt.

(3) Leistungen gelten jedoch auch ohne schriftliche Abnahmeerklärung als abgenommen, wenn der Kunde binnen vierzehn (14) Tagen nach Ablieferung der Leistung keine abnahmeverhindernden Mängel rügt oder die Billigung der Leistung als vertragsgemäß in anderer Weise zum Ausdruck bringt (z.B. durch vorbehaltlose Zahlung, Benutzung etc.).

(4) Die Regeln gelten auch für Teilleistungen.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde zahlt Ocell für die Leistungen die im Vertrag vereinbarte Vergütung.

(2) Wenn nicht anders im Angebot angegeben und vereinbart, werden Beratungsleistungen nach Aufwand und auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und des nachgewiesenen Materialaufwands vergütet. Für die Stundensätze, Reisekosten und -zeiten und Materialpreise gilt – sofern nicht abweichend vereinbart – die bei Leistungserbringung jeweils gültige Preisliste von Ocell.

(3) Sofern die Parteien für bestimmte Leistungen einen Festpreis vereinbart haben, umfasst dieser Festpreis ausschließlich die jeweilige spezifisch beschriebene Leistung. Ergänzende Leistungen sind im Zweifel nicht von dem Festpreis umfasst.

(4) Haben die Parteien keine ausdrückliche Vergütung für eine Leistung vereinbart, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die übliche Vergütung ergibt sich insbesondere aus der allgemeinen Preisliste von Ocell.

(5) Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge ohne Umsatzsteuer.

(6) Wenn nicht anders im Angebot angegeben und vereinbart, zahlt der Kunde die Vergütung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung.

(7) Sofern nicht abweichend im Vertrag vereinbart, stellt Ocell die Vergütung wie folgt in Rechnung:

a. Einmalzahlungen (z.B. für Onboarding oder Softwareentwicklungsleistungen) werden nach Fertigstellung und, soweit vertraglich vereinbart, nach Abnahme bzw. Lieferung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Sofern im Angebot ausdrücklich Leistungsabschnitte (Meilensteine) vereinbart sind, wird je Meilenstein eine separate Rechnung bei dessen Fertigstellung bzw. Abnahme gestellt.

b. Vergütungen für definierte Zeitabschnitte (z.B. Quartal, Halbjahr, Jahr) werden im Voraus zu Beginn des relevanten Zeitabschnitts in Rechnung gestellt. Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Gebühren für die Nutzung der Software jährlich berechnet. Vergütungen für nachträgliche Erweiterungen der Nutzungskapazitäten (z.B. zusätzliche Hektar-Blöcke) werden unmittelbar nach deren Aktivierung pro rata temporis für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt.

c. Sonstige Vergütungen, insbesondere die variablen Kosten und Vergütung nach Aufwand, werden monatlich, nach Abschluss des Monats, in dem die Leistungen erbracht worden sind, in Rechnung gestellt.

(8) Gerät der Kunde mit der Bezahlung eines geschuldeten Betrags in Verzug, ist Ocell berechtigt, nach entsprechender Ankündigung den Zugang des Kunden zu der Software zu sperren. Nach Bezahlung aller Beiträge, mit denen sich der Kunde in Verzug befindet, wird Ocell den Zugang wieder freischalten.

(9) Ocell ist berechtigt, die Vergütung für wiederkehrende Leistungen jährlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des Nominallohnindex J62 (WZ08) des Statistischen Bundesamtes im Verhältnis der Änderung des Index im Vorjahreszeitraum anzupassen. Sollte der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung nicht widersprechen oder die Vereinbarung über Softwaremiete zum Ende des Kalenderjahres kündigen (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als genehmigt. Ocell weist den Kunden in der Anpassungsmitteilung ausdrücklich auf die Folgen des Widerspruchs hin. Preisanpassungen, die den vorgenannten Index übersteigen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden und können nicht durch das Widerspruchsverfahren nach diesem Absatz durchgesetzt werden.

(10) Anpassung bei Mehrnutzung: Überschreitet der Kunde die im Angebot vereinbarte „Aktive Fläche“ (Hektar), wird Ocell den Kunden hierüber in Textform informieren. Reduziert der Kunde die genutzte Fläche nicht bis zum Ende des laufenden Kalendermonats auf das vertraglich vereinbarte Maß, gilt die Mehrnutzung als Bestellung einer Erweiterung. Die Erweiterung erfolgt automatisch in Blöcken von jeweils 100 Hektar, um die tatsächliche Nutzung abzudecken. Die zusätzliche Vergütung wird auf Basis der im Vertrag vereinbarten Konditionen berechnet.

8. Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungs- und Beistellleistungen, welche für die Leistungserbringung durch Ocell notwendig sind und/oder im Vertrag oder in der jeweiligen Leistungsbeschreibung definiert sind, kostenlos und rechtzeitig gegenüber Ocell zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Leistungen erforderlichen Systemvoraussetzungen und Einsatzbedingungen zu schaffen und über die Nutzungsdauer aufrecht zu erhalten, Systemzugänge einzuräumen, regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen, um die Risiken eines Datenverlustes zu minimieren und die Folgen einer Störung der Leistungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Mitwirkungspflichten können in dem Angebot näher festgelegt sein.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Ocell umfassend und rechtzeitig über alle relevanten Aspekte aufzuklären, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Dies schließt insbesondere die Bereitstellung aller notwendigen Ressourcen auf Seiten des Kunden (z.B. fachkundige Ansprechpartner), Informationen, Unterlagen und Zugänge ein.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Sicherheitskopien seiner Daten nach dem Stand der Technik anzufertigen; dies gilt nicht, wenn die Anfertigung von Sicherheitskopien Gegenstand der vereinbarten Leistungen von Ocell ist.

(4) Wenn der Kunde Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht, verspätet, unvollständig oder mangelhaft erfüllt, ist Ocell während dieser Zeit zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist von der Leistungspflicht befreit und ist berechtigt, dem Kunden hierdurch entstehende Mehraufwände, unbeschadet sonstiger Rechte, in Rechnung zu stellen.

(5) Sofern die Leistungen von Ocell auch durch verbundene Unternehmen des Kunden und/oder Dritte im Auftrag des Kunden genutzt werden, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese die Bedingungen des Vertrages ebenfalls einhalten und haftet im Falle von Verstößen wie für eigenes Verschulden.

(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass er seine Daten richtig, vollständig, aktuell und in einem von Ocell geforderten Format bereitstellt. Zudem hat der Kunde von Ocell bereitgestellte Daten sowie Daten, welche durch die Software ausgegeben werden, vor Nutzung bzw. weiterer Verwendung auf Richtigkeit zu prüfen.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass:

a. die Nutzung der Leistungen ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck erfolgt;

b. kundenseitig die vereinbarten Systemvoraussetzungen vorliegen, insbesondere hat der Kunde für die Nutzung der Software eine Internetverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Die Internetverbindung muss eine Mindestbandbreite von 6 Mbit/s gemessener Download-Geschwindigkeit und 1 Mbit/s gemessener Upload-Geschwindigkeit zulassen. Für die Nutzung der Software ist zudem der Internetbrowser Google Chrome oder Microsoft Edge in der neuesten Version mit aktivierter Cookie-Funktion und aktiviertem JavaScript (Firefox oder Internet Explorer werden ausdrücklich nicht unterstützt) notwendig. Zudem ist entweder ein PC mit der aktuellen Version des Betriebssystems und einem Prozessor i5-2500K oder gleichwertig und einem Arbeitsspeicher von mindestens 8 GB Kapazität oder ein Samsung Galaxy S6 oder gleichwertig, ein Android-Version 7.0 oder neuer oder ein iPhone 6 oder höher mit iOS-Versionen 11 oder höher zu verwenden (nachfolgend „IT-Systeme“);

c. unbefugte Dritte nicht auf sein Nutzerkonto zugreifen können und die Software nicht durch Viren oder sonstige Schadsoftware beschädigt wird. Dazu gehört insbesondere, die Zugangsdaten zum Nutzerkonto geheim zu halten und nur über sichere IT-Systeme und sichere Internetverbindungen auf die Software zuzugreifen. Es sind jegliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, eine übermäßige Belastung der Webanwendung herbeizuführen oder in sonstiger Weise die Funktionalität der Infrastruktur zu beeinträchtigen oder zu manipulieren oder die Integrität, Stabilität oder die Verfügbarkeit der Plattform zu gefährden;

d. eine Weitergabe der Leistungen an Dritte, sei es durch Verkauf, Verleihen, Weiterverkauf oder Unterlizenzierung, unterbleibt;

e. keine Modifikationen oder Veränderungen an der Leistung vorgenommen werden;

f. kein Reverse Engineering der Software oder anderer technischer Bestandteile durchgeführt wird;

g. Sicherheitsvorkehrungen von Ocell nicht umgangen oder beeinträchtigt werden;

h. Fehler, Funktionsstörungen und sonstige Unregelmäßigkeiten Ocell unverzüglich gemeldet werden;

i. die Nutzung der Leistung keine Rechte Dritter verletzt und alle anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze, einschließlich Datenschutzbestimmungen, eingehalten werden.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Inanspruchnahme der vereinbarten Nutzungskapazitäten (insbesondere der Aktiven Fläche) regelmäßig zu überwachen. Er hat sicherzustellen, dass Mitteilungen von Ocell über eine drohende oder bereits eingetretene Überschreitung der Kapazitäten unverzüglich an die zuständigen Stellen im Unternehmen des Kunden weitergeleitet werden.

9. Nutzungsrechte

9.1 Nutzungsrechte an Software

(1) Sofern die Parteien einen Vertrag über die Nutzung von Software as a Service geschlossen haben und die jeweilige Leistung bezahlt wurde, ist der Kunde während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, die vereinbarte Software im vereinbarten Umfang (insbesondere begrenzt auf die im Angebot definierte Aktive Fläche) für seine eigenen geschäftlichen Zwecke und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Dies gilt entsprechend auch für die Dokumentation der Software. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Software ausschließlich im vereinbarten Umfang verwendet wird.

(3) Ocell räumt dem Kunden an (1) Software, welche lokal installiert wird, sowie (2) Daten und urheberrechtlich geschützten Werken (z.B. Geodaten, Karten, Luftbilder etc.), die im Rahmen der Nutzung der Software bereitgestellt oder aus diesen Daten abgeleitet werden (nachfolgend „Ocell-Daten“), für die jeweilige Vertragslaufzeit das einfache und nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein, diese im vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. Standard oder Professional Paket) bestimmungsgemäß und ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Sofern nicht abweichend geregelt, ist der Kunde in Bezug auf Software und/oder Ocell-Daten insbesondere nicht zur Bearbeitung, Übertragung, Unterlizenzierung an Dritte, sowie dem Weiterverkauf und/oder der Nutzung bzw. durch Dritte berechtigt.

(4) Für den Fall, dass im Rahmen der vertraglichen Leistungen urheberrechtlich und/oder auf sonstige Weise geschützte Materialien Dritter zum Einsatz kommen oder Gegenstand der vertraglichen Leistungen sind, haben die jeweiligen Lizenzbedingungen der Dritten (einschließlich der Regelungen zu Nutzungsrechten) Vorrang vor den Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB und werden Gegenstand des jeweiligen Vertrages. Wenn sie dem Vertrag nicht beigelegt sind, können die Lizenzbedingungen entweder über das Internet oder in der jeweiligen Software eingesehen oder bei Ocell vorab angefordert werden. Der Kunde verpflichtet sich, die vorgenannten Lizenzbedingungen einzuhalten.

(5) Sofern die Parteien eine testweise Nutzung der Software vereinbaren, ist die Nutzung der Software ausschließlich zu Testzwecken und nicht produktiv gestattet.

9.2 Nutzungsrechte an Kundendaten

(1) An den Daten, die der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software auf die Systeme von Ocell übermittelt, oder mittels eigener schöpferischer Leistung selber generiert und/oder erzeugt (nachfolgend: „Kundendaten“), räumt der Kunde Ocell für den Vertragszeitraum das widerrufliche, nicht-ausschließliche, unterlizenzierbare Recht ein, die Daten ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen sowie in anonymisierter oder aggregierter Form zur Weiterentwicklung der Software, zum Training von Algorithmen und zur Gewinnung von Markterkenntnissen zu nutzen, sofern dabei keine Rückschlüsse auf den einzelnen Kunden möglich sind.

(2) Nach Beendigung der Vertragslaufzeit ist der Kunde nicht mehr zum Zugriff auf oder die Nutzung der Kundendaten, welche durch die Software generiert und/oder erzeugt wurden, berechtigt. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung der Vertragslaufzeit seine Kundendaten aus der Plattform zu exportieren. Nach Ablauf dieser Frist ist Ocell berechtigt, die Kundendaten unwiderruflich zu löschen.

9.3 Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen von Beratungsleistungen

Ocell räumt mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistungen dem Kunden an durch Ocell individuell für den Kunden entwickelten urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen, welche im Rahmen von Beratungsleistungen entstanden sind, insbesondere neuen Programmständen, Anpassungen an der Software im Rahmen der Serviceleistungen auf Quellcode-Ebene, sowie sonstigen vorbestehenden Teilen, die im Rahmen der Service-Leistungen eingesetzt werden, ein einfaches Nutzungsrecht für die Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke ein. Eine Übergabe des Quellcodes ist nicht geschuldet.

10. Gewährleistung

(1) Soweit nicht nachfolgend anders geregelt, leistet Ocell Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Ein Sachmangel an der Leistung liegt vor, wenn die Leistung bei Gefahrübergang bei bestimmungsgemäßer Nutzung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Systemvoraussetzungen sowie Funktions- und Lieferumfang der Leistung bestimmen sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung von Ocell, welche in der Bestellung in Bezug genommen wurde. Im Falle von Software sind die in der jeweiligen Dokumentation beschriebenen Funktionen als Beschaffenheit vereinbart.

(3) Ist die Leistung mangelhaft, kann Ocell zunächst wählen, ob Ocell Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von Ocell gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Ocell, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung kann auch im Wege der Bereitstellung von Patches und/oder Updates erfolgen; der Kunde ist in diesem Falle zur Installation der Patches und/oder Updates verpflichtet; dies gilt nicht, wenn das Einspielen von Updates und/oder Patches Gegenstand der vereinbarten Leistungen von Ocell ist.

(4) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom jeweils betroffenen Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(5) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich vorzunehmen. Der Kunde beschreibt den Mangel und seine Erscheinungsform dergestalt, dass Ocell den Mangel reproduzieren kann (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) und Ocell ausschließen kann, dass ein Bedienfehler (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) oder ein Fehler in der Systemumgebung vorliegt.

(6) Ansprüche wegen Mängeln, die dem Kunden bekannt waren oder welche dieser auf Grund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht kennt oder die auf der Nutzung der Leistung unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen, sind ausgeschlossen. Ebenso ist die Gewährleistungshaftung für Störungen ausgeschlossen, die aufgrund von (i) unsachgemäßer oder vertrags- oder rechtswidriger Nutzung oder Modifizierung der Software, (ii) unterlassener Installation von Updates, (iii) auftraggeberseitiger Schadsoftware oder Viren, (iv) Software oder Hardware Dritter bzw. Nichtwartung derselben oder (v) durch Add-Ons entstanden sind.

(7) Ocell ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Ocell nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und den Regelungen des Vertrages, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Ocell vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten auf Basis der dann gültigen Preisliste von Ocell ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Nicht reproduzierbare Mängel gelten dabei als unberechtigt geltend gemachte Mängel.

(9) Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn Ocell die Nacherfüllung unbillig verweigert hat.

(10) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, es sei denn, Ocell hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen.

(11) Besteht kein Anspruch auf Mangelbehebung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, erfolgt eine vom Kunden geforderte Mangelbehebung bzw. Änderung von Leistungsergebnissen stets kostenpflichtig.

11. Rechtsmängel

(1) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen ist Ocell – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistungen (a) so abzuändern, sodass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, (b) die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder (c), sofern die Varianten (a) und (b) mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(2) Der Kunde hat ihm bekanntgewordene Schutzrechtsverletzungen durch die Leistungen Ocell unverzüglich mitzuteilen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, bei der Abwehr gegen solche Ansprüche in angemessener Weise mitzuwirken und keine Erklärungen abzugeben, die die Rechtsposition von Ocell verschlechtern und/oder die Rechtsverteidigung beeinträchtigen.

12. Haftung

(1) Die Haftung von Ocell, d.h. die Verpflichtung von Ocell zur Zahlung von Schadens-, Aufwendungs- oder Wertersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Ocell haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in den folgenden Fällen:

a. für Schäden, Aufwendungs- und Wertersatz aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Ocell, eines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen von Ocell,

b. für Schäden, Aufwendungs- und Wertersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem fahrlässigen Verhalten von Ocell, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen,

c. im Umfang einer ausdrücklich durch Ocell oder einen gesetzlichen Vertreter von Ocell übernommenen Garantie,

d. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Im Übrigen haftet Ocell für Schäden-, Aufwendungs- und Wertersatz aufgrund der Verletzung einer Kardinalspflicht, d.h. einer Pflicht, die für die Erfüllung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Beachtung der Kunde berechtigterweise vertrauen darf, durch Ocell, seine gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

(4) Im Falle von Datenverlusten entspricht der vorhersehbare vertragstypische Schaden dem typischen Aufwand, welcher notwendig ist, um eine ordnungsgemäß durch den Kunden erstellte Datensicherung wiederherzustellen.

(5) Soweit eine Leistung dem Mietrecht unterfällt, ist die Haftung für die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB Abs. 1 Var. 1 BGB ausgeschlossen; Ocell haftet insoweit nur, wenn Ocell ein Verschulden trifft.

(6) Darüber hinaus ist eine Haftung von Ocell ausgeschlossen.

(7) Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer gelten auch zugunsten von Vertretern, Organen, Mitarbeitern, Bevollmächtigten, verbundenen Unternehmen, Subunternehmern von Ocell und sonstigen Personen oder Entitäten, die im Auftrag von Ocell handeln.

13. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der jeweilige Vertrag tritt mit der Annahme des Angebots von Ocell durch den Kunden in Kraft.

(2) Die Vertragslaufzeit wird im Angebot von Ocell angegeben. Er verlängert sich automatisch um ein (1) weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit vertragsgemäß gekündigt wurde. Werden Leistungen während der laufenden Vertragslaufzeit erweitert (z.B. durch Erweiterung der aktiven Fläche), verlängert sich die bestehende Vertragslaufzeit dadurch nicht. Die Erweiterung wird anteilig (pro rata temporis) für den verbleibenden Zeitraum bis zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit abgerechnet und endet gemeinsam mit dem bestehenden Vertrag.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(4) Eine ordentliche Kündigung von Verträgen durch den Kunden ist nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich und im Übrigen ausgeschlossen. Ocell kann den jeweiligen Vertrag jederzeit mit Frist von 6 Monaten kündigen.

(5) Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Lizenzgebühren insgesamt in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der den Lizenzgebühren für zwei Monate entspricht, der Kunde gegen die Regelungen aus Ziff. 4 (6) und (7) verstößt oder sich für die Leistungserbringung notwendige Vorleistungen um mehr als dreißig Prozent (30 %) gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden Preis verteuern und Ocell dies nicht zumutbar aufgefangen werden kann.

14. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Als vertraulich gelten insbesondere Quellcode, Algorithmen, Preismodelle, Kundenlisten und Angebote von Ocell sowie personenbezogene Kontaktdaten des Kunden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden sind.

15. Datenschutz

Die Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist unter https://ocell.io/legal/ abrufbar und wird mit Abschluss des jeweiligen Vertrages automatisch Vertragsbestandteil, sofern Ocell im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.

16. Exportkontrolle

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Exportkontrollgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass die Leistungen, einschließlich aller damit verbundenen Informationen und Technologien, nicht in Länder exportiert, re-exportiert, transferiert oder dort verwendet werden, die durch Exportkontrollgesetze und -vorschriften beschränkt sind, oder an Personen, die auf Sanktionslisten stehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Exportlizenzen und Genehmigungen einzuholen, bevor die Software in Länder exportiert oder in diesen genutzt wird, für die solche Genehmigungen erforderlich sind.

(2) Soweit es sich bei den von Ocell zu liefernden bzw. bereitzustellenden Leistungen und Produkten um Güter und Technologien handelt, die dem Anwendungsbereich der EU-Verordnungen Nr. 833/2014 (Russland), Nr. 765/2006 (Belarus) oder weiteren Embargo-Verordnungen unterfallen und die Lieferung in ein Drittland außerhalb der EU erfolgt, welches nicht zu den sog. „Partnerländern“ gehört, sind jeglicher (Weiter-)Verkauf und/oder jegliche (Wieder-)Ausfuhr und/oder sonstige Lieferung der vom Auftragnehmer gelieferten Leistungen und Produkte, direkt oder indirekt, unverändert oder integriert in andere Produkte, nach Russland und/oder Belarus und/oder über Dritte zur Verwendung in diesen Ländern untersagt. Ocell kann im Falle eines Verstoßes gegen Regelungen dieser Ziffer eine Freistellung und Ersatz aller entstandenen Schäden verlangen, einschließlich etwaiger Bußgelder. Ferner ist Ocell berechtigt, den Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen mit dem Kunden zu erklären bzw. solche Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu beenden.

17. Änderungen dieser AGB

(1) Ocell kann diese AGB von Zeit zu Zeit ändern, insbesondere um sie an geänderte gesetzliche Bestimmungen, Änderungen im Angebot von Ocell oder Änderungen, die durch eine gerichtliche Entscheidung oder die Anordnung einer zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich werden, anzupassen. Ocell wird dem Kunden die Änderung mit einer angemessenen Frist vor Inkrafttreten der Änderung ankündigen.

(2) Soweit die Änderungen die wesentlichen Leistungspflichten einschließlich der Vergütung nicht berühren und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nicht wesentlich zu Gunsten von Ocell verschieben, gilt die Zustimmung des Kunden zu der Änderung als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung widerspricht. Ocell wird den Kunden gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, die Frist und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs hinweisen.

18. Schlussbestimmungen

(1) Ocell ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden auf seiner Webseite sowie in seinen Marketingmaterialien zu verwenden. Dies umfasst unter anderem Präsentationen, Broschüren und andere Werbematerialien, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrag auch digital unterzeichnet werden kann und für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses die allgemeine (einfache) elektronische Signatur ausreichend ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

(4) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss von UN-Kaufrecht und der Regelungen des internationalen Privatrechts.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Ocell, wobei es Ocell freisteht, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.